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BK INFOTEC e.K. | Allgemeine Geschäftsbedingungen | Stand 29.06.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für IT-Support, IT-Dienstleistungen, FileMaker-/Claris-Entwicklung und hochwertige Programmierarbeiten

Anbieter: BK INFOTEC e.K., Inhaber: Bernd Kladders

Anschrift: Brüsseler Allee 80, 45481 Mülheim

Register: Registergericht Duisburg, HRA 9094

Umsatzsteuer-ID: DE124651675

Kundenkreis: Ausschließlich Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen

Stand / Fassung: 29.06.2026

Regelstundensatz: 149,00 EUR netto je Zeitstunde

Diese AGB sind für den Einsatz im B2B-Geschäftsverkehr konzipiert. Abweichende, projektspezifische Vereinbarungen im Angebot, Auftrag, Pflichtenheft, Leistungsschein, Servicevertrag oder einer gesonderten Vereinbarung gehen diesen AGB vor. Fassung mit strenger Haftungsbegrenzung: Haftung grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Ausnahmen.

Inhaltsübersicht

§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Kundenkreis

§ 2 Vertragsbestandteile, Vertragsschluss und Rangfolge

§ 3 Leistungsgegenstand und Vertragscharakter

§ 4 IT-Support, Remote-Leistungen und Servicezeiten

§ 5 Programmier-, Entwicklungs- und Projektleistungen

§ 6 Leistungen in kritischen Systemumgebungen

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

§ 8 Änderungen, Zusatzleistungen und Change Requests

§ 9 Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen

§ 10 Vergütung, Stundensatz und Abrechnung

§ 11 Reisekosten, Fremdkosten, Wartezeiten und Termine

§ 12 Zahlungsbedingungen, Verzug und Leistungsaussetzung

§ 13 Nutzungsrechte, Arbeitsergebnisse, Quellcode und Anbieter-Werkzeuge

§ 14 Drittsoftware, Claris/FileMaker, Open Source und Lizenzen

§ 15 Datensicherheit, Backups und Produktivsysteme

§ 16 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

§ 17 Geheimhaltung

§ 18 Mängel, Leistungsstörungen und Fehlerklassifizierung

§ 19 Haftung

§ 20 Laufende Verträge, Pflege, Wartung und Kündigung

§ 21 Subunternehmer und Personal

§ 22 Referenzen, Kommunikation und Veröffentlichungen

§ 23 Schlussbestimmungen

Anlage 1: Vergütungs- und Abrufmodalitäten

Anlage 2: Muster Leistungsnachweis

Anlage 3: Checkliste für eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung

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§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Kundenkreis

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen von BK

INFOTEC e.K., Inhaber: Bernd Kladders, Brüsseler Allee 80, 45481 Mülheim („Anbieter“), gegenüber seinen

Kunden („Kunde“).

(2) Die AGB gelten insbesondere für IT-Support, technische Beratung, Systemanalyse, FileMaker-/Claris-Entwicklung,

Individualprogrammierung, Datenmodellierung, Schnittstellenentwicklung, Datenmigration, Fehleranalyse,

Optimierung, Dokumentation, Schulung, Pflege, Wartung, Projektunterstützung sowie damit zusammenhängende

Nebenleistungen.

(3) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des

öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand

dieser AGB. Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen,

selbständigen beruflichen oder öffentlich-rechtlichen Tätigkeit schließt. Der Anbieter ist berechtigt, vor

Vertragsschluss geeignete Nachweise oder Angaben zur Unternehmereigenschaft zu verlangen, insbesondere

vollständige Firmierung, Handelsregisterdaten, USt-ID, Steuernummer oder eine Bestätigung der geschäftlichen

Verwendung.

(4) Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur

Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Schweigen,

Leistungserbringung oder Rechnungsstellung gelten nicht als Zustimmung.

(5) Diese AGB gelten auch für künftige Leistungen, selbst wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie hingewiesen wird,

sofern sie dem Kunden zuvor wirksam einbezogen wurden.

§ 2 Vertragsbestandteile, Vertragsschluss und Rangfolge

(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag

kommt durch Annahme des Angebots, Unterzeichnung eines Auftragsdokuments, Bestätigung per E-Mail, Freigabe

eines Tickets, Abruf aus einem Rahmenvertrag oder durch Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des

Kunden zustande.

(2) Vertragsbestandteile sind, soweit vorhanden, in folgender Rangfolge: individualvertragliche Vereinbarung,

Angebot/Auftrag, Leistungsbeschreibung oder Pflichtenheft, Service Level Agreement,

Auftragsverarbeitungsvereinbarung, diese AGB, Anlagen zu diesen AGB. Bei Widersprüchen geht die jeweils

speziellere und später vereinbarte Regelung vor.

(3) Änderungen und Ergänzungen eines Einzelauftrags sollen in Textform erfolgen. Individualabreden haben Vorrang

vor diesen AGB.

(4) Beschreibungen von Leistungen, Zeitplänen, Aufwandsschätzungen, Architekturvorschlägen oder technischen

Lösungswegen sind nur dann verbindliche Beschaffenheits- oder Terminzusagen, wenn sie ausdrücklich als solche

bezeichnet sind.

§ 3 Leistungsgegenstand und Vertragscharakter

(1) Der Anbieter erbringt IT-Leistungen nach dem im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Umfang. Ohne

ausdrückliche Vereinbarung schuldet der Anbieter keine Gesamtverantwortung für die IT-Organisation,

Fachprozesse, rechtliche Compliance, regulatorische Zulassung, wirtschaftliche Ergebnisse oder ununterbrochene

Betriebsfähigkeit des Kunden.

(2) Beratung, Analyse, IT-Support, Projektunterstützung, Programmierunterstützung, technische Begleitung, Pflege,

Wartung und laufende Entwicklungsarbeiten werden grundsätzlich als Dienstleistungen erbracht, sofern der

Einzelauftrag keinen konkret abnahmefähigen Erfolg bestimmt.

(3) Soweit die Parteien die Erstellung, Änderung oder Lieferung eines konkret beschriebenen, abnahmefähigen

Arbeitsergebnisses vereinbaren, gelten ergänzend die Regelungen über werkvertragliche Leistungen,

insbesondere § 9 dieser AGB.

(4) Der Anbieter schuldet eine fachgerechte Leistungserbringung nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung

anerkannten fachlichen Standard, bezogen auf den vereinbarten Leistungsumfang, die bereitgestellten

Informationen, die bestehende Systemumgebung und das vereinbarte Budget.

(5) Eine rechtliche, steuerliche, betriebswirtschaftliche, medizinische, sicherheitstechnische Zertifizierungs- oder

Compliance-Beratung ist nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart ist. Technische

Hinweise des Anbieters ersetzen keine Prüfung durch fachlich zuständige Berater des Kunden.

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§ 4 IT-Support, Remote-Leistungen und Servicezeiten

(1) Supportleistungen umfassen, je nach Auftrag, Analyse, Eingrenzung und Behebung von Störungen,

Anwenderunterstützung, technische Kurzberatung, Konfigurationsarbeiten, kleinere Anpassungen, Prüfung von

Logdateien, Datenbank- und Schnittstellenanalyse sowie Unterstützung bei Updates oder Systemumstellungen.

(2) Support wird vorrangig remote erbracht. Der Kunde stellt auf eigene Kosten die hierfür erforderlichen Zugänge,

Freigaben, Kommunikationswege, Ansprechpartner und technischen Voraussetzungen bereit.

(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestehen keine garantierten Reaktions-, Wiederherstellungs- oder

Lösungszeiten. Angaben zu voraussichtlichen Bearbeitungszeiten sind unverbindliche Einschätzungen.

(4) Reguläre Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage

in Nordrhein-Westfalen sowie Betriebsferien, die rechtzeitig angekündigt werden. Leistungen außerhalb dieser

Zeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung oder ausdrücklichen Beauftragung.

(5) Der Anbieter darf die Bearbeitung eines Supportfalls ablehnen oder zurückstellen, wenn notwendige Informationen,

Zugänge, Backups, Freigaben, Lizenzrechte, Testmöglichkeiten oder Sicherheitsvoraussetzungen fehlen oder

wenn die Bearbeitung mit unverhältnismäßigen Risiken für Produktivsysteme verbunden wäre.

§ 5 Programmier-, Entwicklungs- und Projektleistungen

(1) Programmier- und Entwicklungsleistungen können insbesondere Konzeption, Architektur, Datenmodellierung,

FileMaker-/Claris-Entwicklung, Skripting, Layout- und Maskenerstellung, Schnittstellenprogrammierung,

Automatisierung, API-Anbindung, Migration, Performance-Optimierung, Fehlerbehebung, Refactoring, Tests,

Dokumentation, Deployment und technische Projektsteuerung umfassen.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftrag, Ticket, Leistungsbeschreibung, Backlog,

Änderungsanforderung oder sonstiger Freigabe des Kunden. Ohne eindeutige Leistungsbeschreibung ist der

Anbieter berechtigt, auf Basis fachlich vertretbarer Annahmen zu arbeiten und diese Annahmen zu dokumentieren.

(3) Agile oder iterative Vorgehensweisen sind zulässig, wenn sie der Art des Projekts entsprechen oder im Auftrag

vorgesehen sind. Zwischenergebnisse, Prototypen, Testversionen und Entwürfe dienen der Abstimmung und sind

ohne ausdrückliche Freigabe nicht für den Produktivbetrieb bestimmt.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, fachlich geeignete Entwicklungswerkzeuge, Frameworks, Bibliotheken, Vorlagen,

wiederverwendbare Komponenten und eigene Methoden einzusetzen. Rechte hieran werden nur in dem in § 13

beschriebenen Umfang eingeräumt.

(5) Eine bestimmte Performance, Skalierbarkeit, Kompatibilität, Sicherheitszertifizierung oder regulatorische Eignung

wird nur geschuldet, wenn die Parteien hierfür messbare Kriterien, Testverfahren und Systemvoraussetzungen

vereinbart haben.

(6) Der Kunde bleibt für die fachliche Richtigkeit seiner Anforderungen, Daten, Prozesse, Berechnungsvorgaben,

Auswertungen, Freigaben und Entscheidungsvorlagen verantwortlich. Der Anbieter prüft diese nur auf

offensichtliche technische Widersprüche, soweit diese im Rahmen des Auftrags erkennbar sind.

§ 6 Leistungen in kritischen Systemumgebungen

(1) Kritische Systemumgebungen sind Systeme oder Prozesse, bei denen Ausfälle, Fehlfunktionen oder Datenfehler

erhebliche betriebliche, finanzielle, rechtliche, sicherheitsbezogene oder reputationsbezogene Auswirkungen haben

können, etwa Umgebungen in Produktion, Abrechnung, Logistik, Qualität, Dokumentation, Medizin, Verwaltung,

Finanzen oder Sicherheit.

(2) Bei kritischen Systemumgebungen setzt die Leistungserbringung voraus, dass der Kunde angemessene Test-,

Freigabe-, Backup-, Rollback-, Zugriffs-, Berechtigungs-, Dokumentations- und Notfallprozesse bereitstellt. Der

Anbieter ist nicht verpflichtet, Änderungen unmittelbar in Produktivsystemen vorzunehmen, wenn eine sichere

Umsetzung nicht gewährleistet ist.

(3) Produktivsetzungen erfolgen nur nach Freigabe durch den Kunden oder eine von ihm benannte verantwortliche

Person. Eine Freigabe kann ausdrücklich, per E-Mail, über ein Ticketsystem oder durch dokumentierte

Inbetriebnahme erfolgen.

(4) Der Anbieter darf bei drohendem erheblichem Schaden angemessene Sicherungs- oder Sofortmaßnahmen

vorschlagen oder, bei ausdrücklicher Beauftragung durch den Kunden, durchführen. Der Kunde trägt die

Verantwortung für die Entscheidung, ob und wann ein Eingriff in ein kritisches System erfolgt.

(5) Regulatorische Anforderungen, Audit-Anforderungen, Branchenstandards, KRITIS-, NIS2-, ISO-, GoBD-,

medizinproduktebezogene, finanzaufsichtsrechtliche oder sonstige Spezialanforderungen werden nur geschuldet,

wenn sie im Einzelauftrag ausdrücklich benannt, abgegrenzt und vergütet werden.

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(6) Sicherheitskritische Anwendungen im engeren Sinne, insbesondere Systeme, bei denen Fehlfunktionen

unmittelbar Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder wesentliche öffentliche Sicherheit gefährden

können, sind nur Gegenstand des Vertrags, wenn der Anbieter diese Einsatzart ausdrücklich in Textform bestätigt.

(7) Der Kunde teilt dem Anbieter vor Beauftragung besondere Risiken, Schadenspotenziale, Abhängigkeiten,

regulatorische Anforderungen und besondere Folgen eines Ausfalls oder Datenfehlers mit, soweit diese für den

Anbieter nicht offenkundig sind. Nicht mitgeteilte besondere Risiken gelten bei der Bestimmung des

vorhersehbaren Schadens nicht als erkennbar, soweit der Anbieter sie bei Vertragsschluss nicht kennen musste.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde unterstützt den Anbieter rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich mit allen für die Leistungserbringung

erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Systemzugängen, Ansprechpartnern, Entscheidungen, Freigaben,

Testfällen, Testdaten, Lizenzen, Rechten und technischen Ressourcen.

(2) Der Kunde benennt auf Verlangen einen fachlich und organisatorisch zuständigen Ansprechpartner mit

ausreichender Entscheidungsbefugnis. Verzögerungen aufgrund fehlender Ansprechpartner oder Freigaben gehen

nicht zulasten des Anbieters.

(3) Der Kunde ist für die Beschaffung, Funktionsfähigkeit und Lizenzierung seiner Hardware, Betriebssysteme,

Datenbanken, Claris-/FileMaker-Lizenzen, Drittsoftware, Cloudleistungen, Netzwerke, Internetzugänge,

Sicherheitssoftware und sonstigen Systemkomponenten verantwortlich, sofern der Anbieter dies nicht ausdrücklich

übernommen hat.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass dem Anbieter übergebene Daten, Inhalte, Vorgaben und Materialien frei von Rechten

Dritter sind oder der Kunde zur Nutzung und Überlassung berechtigt ist. Der Kunde stellt den Anbieter von

Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, vor Eingriffen in Produktivsysteme, Datenbanken, Skripte, Schnittstellen, Server, Clients

oder sonstige IT-Komponenten vollständige, aktuelle und rückspielbare Sicherungen zu erstellen oder erstellen zu

lassen, sofern dies nicht ausdrücklich vom Anbieter übernommen wurde.

(6) Unterlässt oder verzögert der Kunde erforderliche Mitwirkungen, verlängern sich Termine angemessen.

Entstehender Mehraufwand wird nach Aufwand vergütet. Der Anbieter ist berechtigt, die Leistung bis zur

ordnungsgemäßen Mitwirkung auszusetzen, wenn eine sinnvolle oder sichere Fortsetzung nicht möglich ist.

§ 8 Änderungen, Zusatzleistungen und Change Requests

(1) Änderungen, Erweiterungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Beauftragung

durch den Kunden. Eine Beauftragung kann insbesondere per E-Mail, Ticket, schriftlichem Änderungsauftrag,

Protokollfreigabe oder sonstiger dokumentierter Zustimmung erfolgen.

(2) Der Anbieter prüft Änderungswünsche auf technische Machbarkeit und Auswirkungen auf Aufwand, Termine,

Risiken und Vergütung, soweit dies im Rahmen des Projekts erforderlich und zumutbar ist. Umfangreiche

Prüfungen sind gesondert vergütungspflichtig, wenn der Anbieter den Kunden zuvor auf die Vergütungspflicht

hinweist.

(3) Bis zur Einigung über einen Change Request ist der Anbieter berechtigt, nach dem bisherigen Auftrag

weiterzuarbeiten oder die betroffenen Leistungen zurückzustellen, wenn eine Fortsetzung ohne Entscheidung des

Kunden unwirtschaftlich oder riskant wäre.

(4) Zusätzliche Leistungen, die nicht ausdrücklich in einer Pauschale enthalten sind, werden nach Aufwand zum

vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Analyse, Fehlersuche,

Datenbereinigung, Nachdokumentation, Schnittstellenanpassung, Tests, Meetings, Abstimmungen, Einarbeitung in

Fremdsysteme und kurzfristige Priorisierungen.

§ 9 Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen

(1) Soweit ein abnahmefähiges Werk vereinbart ist, stellt der Anbieter dem Kunden das Arbeitsergebnis zur Prüfung

bereit und fordert ihn zur Abnahme auf. Der Kunde prüft das Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist,

regelmäßig innerhalb von zehn Werktagen, sofern keine andere Frist vereinbart ist.

(2) Der Kunde wird festgestellte Abweichungen nachvollziehbar, schriftlich oder in Textform unter Angabe der

Umstände mitteilen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie sind im

Abnahmeprotokoll festzuhalten und werden im Rahmen der Nacherfüllung bearbeitet.

(3) Nimmt der Kunde das Arbeitsergebnis produktiv in Gebrauch, bezahlt er die Schlussrechnung vorbehaltlos oder

erklärt er nicht innerhalb der gesetzten Prüffrist nachvollziehbar die Abnahmeverweigerung, gilt das Arbeitsergebnis

als abgenommen, wenn der Anbieter den Kunden zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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(4) Teilabnahmen sind zulässig, soweit abgrenzbare Teilleistungen erbracht wurden. Für abgenommene

Teilleistungen beginnt die jeweilige Gewährleistungsfrist mit der Teilabnahme.

§ 10 Vergütung, Stundensatz und Abrechnung

(1) Soweit keine abweichende Vergütung vereinbart ist, beträgt der Regelstundensatz für technischen Support,

technische Dienstleistungen, Beratung, Analyse, FileMaker-/Claris-Entwicklung, Individualprogrammierung,

Datenmodellierung, Schnittstellenentwicklung, Migration, Tests, Dokumentation, Deployment, Projektabstimmung

und Fehlerbehebung 149,00 EUR netto je Zeitstunde.

(2) Die Abrechnung erfolgt zeitanteilig in Einheiten von 15 Minuten. Angebrochene 15-Minuten-Einheiten werden auf

die nächste volle Einheit aufgerundet. Bei sehr kurzen Einzelabrufen kann eine Mindestabrechnung von 30 Minuten

gelten, sofern der Anbieter hierauf vor oder bei Abruf hinweist oder dies in Anlage 1 vereinbart ist.

(3) Arbeitszeit umfasst neben unmittelbarer Programmierung oder Supportbearbeitung auch erforderliche Analyse,

Planung, Architektur, Abstimmung, Meetings, technische Kommunikation, Dokumentation, Tests,

Qualitätssicherung, Code-Review, Fehlernachstellung, Deployment-Vorbereitung, Sicherungsmaßnahmen,

Übergabe und Nachbereitung.

(4) Pauschalpreise gelten nur für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang und die dort genannten

Annahmen. Ändern sich Anforderungen, Systemumgebung, Datenqualität, Schnittstellen, Mitwirkungen oder

sonstige wesentliche Umstände, ist zusätzlicher Aufwand gesondert zu vergüten.

(5) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Öffentliche Abgaben,

Gebühren, Lizenzkosten, Hostingkosten, Reisekosten und Fremdkosten sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich

vereinbart ist.

(6) Für Eilaufträge, Notfälle, Einsätze außerhalb der regulären Servicezeiten, Wochenend- oder Feiertagsarbeit

können Zuschläge vereinbart werden. Ohne ausdrückliche Zuschlagsvereinbarung bleibt es beim

Regelstundensatz, sofern der Anbieter den Auftrag nicht ablehnt oder auf reguläre Servicezeiten verschiebt.

§ 11 Reisekosten, Fremdkosten, Wartezeiten und Termine

(1) Reisen zum Kunden oder zu Dritten erfolgen nur, wenn sie erforderlich oder vom Kunden beauftragt sind. Reisezeit

wird, sofern nicht anders vereinbart, zu 50 Prozent als Arbeitszeit vergütet. Reisekosten, Übernachtungskosten,

Parkgebühren, Bahn-, Flug-, Taxi- oder Mietwagenkosten werden in angemessenem Umfang erstattet.

(2) Vom Kunden veranlasste Wartezeiten, fehlgeschlagene Zugriffe, ausgefallene Termine, fehlende Ansprechpartner,

gesperrte Systeme, fehlende Zugänge oder nicht bereitgestellte Informationen sind als Arbeitszeit

vergütungspflichtig, wenn der Anbieter leistungsbereit war.

(3) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verzögerungen

aufgrund fehlender Mitwirkung, Änderungen, Drittkomponenten, höherer Gewalt, Krankheit, Sicherheitsvorfällen

oder nicht beherrschbarer Systemumstände verlängern Termine angemessen.

(4) Fremdkosten und Leistungen Dritter, etwa Herstellerlizenzen, Hosting, Cloudleistungen, Zertifikate, Hardware,

Spezialtools oder externe Dienstleister, werden nur nach Vereinbarung beauftragt und vom Kunden getragen. Der

Anbieter kann hierfür angemessene Vorschüsse verlangen.

§ 12 Zahlungsbedingungen, Verzug und Leistungsaussetzung

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, monatlich nachträglich nach Zeit- und

Materialaufwand. Der Anbieter kann Leistungsnachweise, Ticketlisten oder Tätigkeitsbeschreibungen beifügen.

(2) Rechnungen sind mit Zugang fällig und innerhalb von zehn Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen, sofern im

Angebot keine andere Zahlungsfrist genannt ist. Skonto wird nicht gewährt.

(3) Der Kunde kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zahlt.

Gesetzliche Verzugszinsen und weitere Verzugsschäden bleiben vorbehalten.

(4) Bei Zahlungsverzug, erheblicher Verschlechterung der Bonität oder Überschreitung vereinbarter Zahlungsziele ist

der Anbieter nach vorherigem Hinweis berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, nur gegen Vorkasse zu

erbringen oder laufende Arbeiten auszusetzen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(5) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder

entscheidungsreifen Gegenansprüchen zulässig. Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt, soweit sie

gesetzlich nicht abdingbar sind.

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§ 13 Nutzungsrechte, Arbeitsergebnisse, Quellcode und Anbieter-Werkzeuge

(1) Der Kunde erhält an den individuell für ihn erstellten und vollständig bezahlten Arbeitsergebnissen das einfache,

zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, diese für eigene interne geschäftliche Zwecke im vereinbarten

Systemumfeld zu nutzen, soweit im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist.

(2) Eine Übertragung ausschließlicher Rechte, das Recht zur Unterlizenzierung, Weiterveräußerung, Vermietung,

eigenständigen Vermarktung oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks bedarf einer ausdrücklichen

Vereinbarung.

(3) Bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Vergütung erhält der Kunde nur ein vorläufiges, widerrufliches

Nutzungsrecht, soweit dies für Prüfung und vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist. Der Anbieter kann die weitere

Nutzung bei wesentlichem Zahlungsverzug untersagen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte

entgegenstehen.

(4) Vorhandene Werkzeuge, Frameworks, Bibliotheken, Routinen, Templates, Skripte, Methoden, Know-how,

Standardmodule, Dokumentationsvorlagen und interne Konzepte des Anbieters bleiben Eigentum und geistiges

Eigentum des Anbieters. Dies gilt auch, wenn sie in Arbeitsergebnisse einfließen. Der Kunde erhält daran lediglich

das zur Nutzung des bezahlten Arbeitsergebnisses erforderliche einfache Nutzungsrecht.

(5) Eine Herausgabe von Quellcode, Entwicklungsdateien, Build-Skripten, internen Repositories,

Dokumentationsrohfassungen, Entwicklungsumgebungen oder Administrationswerkzeugen ist nur geschuldet,

wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Bei FileMaker-/Claris-Lösungen richtet sich der Umfang der Herausgabe

nach dem konkret vereinbarten Dateityp, Zugriffskonzept und Lizenzmodell.

(6) Der Anbieter darf allgemeines Erfahrungswissen, Konzepte, Methoden, Architekturmuster und nicht

kundenidentifizierende Erkenntnisse aus Projekten weiterhin verwenden, solange keine vertraulichen Informationen

oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden offengelegt werden.

(7) Vom Kunden bereitgestellte Daten, Inhalte, Marken, Logos, Fachkonzepte und Materialien bleiben Eigentum des

Kunden. Der Kunde räumt dem Anbieter die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte daran ein.

§ 14 Drittsoftware, Claris/FileMaker, Open Source und Lizenzen

(1) Der Betrieb vieler IT- und Entwicklungsleistungen hängt von Drittprodukten ab, insbesondere von

Betriebssystemen, Hardware, Netzwerken, Datenbanken, Claris-/FileMaker-Produkten, Apple- oder Microsoft-

Komponenten, Cloud- und Hostingdiensten, APIs, Schnittstellen, Bibliotheken oder Open-Source-Komponenten.

(2) Für Drittprodukte gelten vorrangig die Lizenz-, Nutzungs-, Support- und Vertragsbedingungen der jeweiligen

Hersteller oder Anbieter. Der Anbieter schuldet keine Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit, Preisstabilität,

Weiterentwicklung oder dauerhafte Kompatibilität von Drittprodukten.

(3) Der Kunde ist für ausreichende und rechtmäßige Lizenzen verantwortlich, sofern der Anbieter deren Beschaffung

nicht ausdrücklich übernommen hat. Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen zu verweigern, wenn offensichtlich

erforderliche Lizenzrechte fehlen.

(4) Open-Source-Komponenten dürfen eingesetzt werden, soweit dies fachlich angemessen ist. Die jeweiligen Open-

Source-Lizenzbedingungen gelten unmittelbar. Der Anbieter wird den Kunden auf ihm bekannte wesentliche

lizenzrechtliche Besonderheiten hinweisen, sofern diese für die vereinbarte Nutzung erkennbar relevant sind.

(5) Änderungen an Schnittstellen, APIs, Plattformen, Betriebssystemen, Claris-/FileMaker-Versionen,

Sicherheitsrichtlinien oder Drittanbieterdiensten können Anpassungsbedarf auslösen. Solcher Anpassungsaufwand

ist gesondert zu vergüten, sofern er nicht ausdrücklich Bestandteil einer Pflege- oder Wartungsvereinbarung ist.

§ 15 Datensicherheit, Backups und Produktivsysteme

(1) Der Kunde trägt die Verantwortung für eine seiner Risikolage angemessene Datensicherung,

Systemdokumentation, Zugriffskontrolle, Rechteverwaltung, Notfallplanung, Wiederherstellbarkeit und Prüfung der

Datenintegrität, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich vom Anbieter übernommen wurden.

(2) Vor Entwicklungs-, Wartungs-, Migrations-, Reparatur- oder Supportarbeiten an Produktivsystemen hat der Kunde

sicherzustellen, dass aktuelle, vollständige und rückspielbare Backups vorhanden sind. Der Anbieter darf sich

darauf verlassen, dass Daten, Systeme und Konfigurationen gesichert sind, sofern der Kunde nicht ausdrücklich

das Gegenteil mitteilt.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, vor riskanten Eingriffen zusätzliche Sicherungs-, Test- oder

Dokumentationsmaßnahmen zu empfehlen oder die Durchführung bis zur Umsetzung solcher Maßnahmen

zurückzustellen. Werden solche Maßnahmen vom Kunden abgelehnt, trägt der Kunde die daraus resultierenden

Risiken, soweit der Anbieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

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(4) Zugangsdaten, Schlüssel, Token, Zertifikate und sonstige Geheimnisse sind vom Kunden sicher bereitzustellen

und nach Abschluss der Arbeiten angemessen zu ändern oder zu sperren, soweit dies sicherheitstechnisch

erforderlich ist. Der Anbieter wird solche Informationen vertraulich behandeln und nur zweckgebunden verwenden.

(5) Der Anbieter schuldet keine absolute Sicherheit, keine Freiheit von Schwachstellen und keine Abwehr aller

möglichen Angriffe. Sicherheitsleistungen werden nach dem vereinbarten Leistungsumfang, dem Stand der

Technik, der vorhandenen Systemumgebung und dem vereinbarten Budget erbracht.

§ 16 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften. Der Kunde bleibt Verantwortlicher für

personenbezogene Daten, die er im Rahmen seiner Systeme, Prozesse und Inhalte verarbeitet, sofern nicht

ausnahmsweise eine andere Rollenverteilung vereinbart ist.

(2) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und nicht lediglich ein rein

zufälliger oder untergeordneter Zugriff vorliegt, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte

Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Diese geht diesen AGB im Fall von Widersprüchen vor.

(3) Ohne gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten des

Kunden, insbesondere Kontaktdaten, Kommunikationsdaten, Vertragsdaten und Abrechnungsdaten, als eigener

Verantwortlicher zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass dem Anbieter nur solche personenbezogenen Daten zugänglich gemacht werden,

deren Offenlegung für die Leistungserbringung erforderlich und rechtmäßig ist. Insbesondere hat der Kunde

erforderliche Informationspflichten, Berechtigungen, Löschkonzepte und Weisungen zu erfüllen.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, den Zugriff auf personenbezogene Daten zu minimieren und vom Kunden

anonymisierte, pseudonymisierte oder Testdaten zu verlangen, soweit dies für Entwicklung, Test oder

Fehleranalyse ausreicht.

§ 17 Geheimhaltung

(1) Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Vertrauliche

Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Quelltexte, Skripte, Datenmodelle, Zugangsdaten,

technische Dokumentationen, Preise, Angebote, Kundendaten, Projektdaten, Sicherheitsinformationen, Prozesse

und sonstige Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen

ergibt.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Durchführung des Vertrags verwendet und nur solchen Personen

offengelegt werden, die sie hierfür benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, ohne

Pflichtverletzung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erhalten wurden, unabhängig entwickelt wurden oder

aufgrund Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer des Vertrags und fünf Jahre nach Vertragsende fort. Für

Geschäftsgeheimnisse gilt sie solange, wie die betreffende Information Geschäftsgeheimnis ist.

§ 18 Mängel, Leistungsstörungen und Fehlerklassifizierung

(1) Bei Dienstleistungen hat der Kunde qualitative Leistungsstörungen unverzüglich nachvollziehbar in Textform

mitzuteilen. Soweit die Beanstandung berechtigt und die Nachholung möglich und zumutbar ist, wird der Anbieter

die betroffene Leistung ohne zusätzliche Vergütung nachbessern oder erneut erbringen.

(2) Bei werkvertraglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass der Anbieter

zunächst zur Nacherfüllung berechtigt ist. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Anbieters durch

Nachbesserung, Ersatzlieferung, Bereitstellung eines Updates, Workaround oder sonstige geeignete Maßnahme,

soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(3) Ein Mangel liegt nicht vor, soweit die Abweichung auf unzureichenden Anforderungen, fehlerhaften Kundendaten,

Änderungen durch den Kunden oder Dritte, Drittsoftware, Bedienfehlern, fehlenden Lizenzen, geänderter

Systemumgebung, unzureichenden Backups, nicht freigegebenen Produktivänderungen oder nicht befolgten

Anweisungen beruht.

(4) Fehleranalysen, die ergeben, dass kein vom Anbieter zu vertretender Mangel vorliegt oder dass die Ursache

außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters liegt, sind nach Aufwand zu vergüten, sofern der Kunde dies

bei verständiger Würdigung hätte erkennen können oder der Anbieter vorab auf die Möglichkeit einer Vergütung

hingewiesen hat.

(5) Für Mängelansprüche aus werkvertraglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit

nachfolgend nichts wirksam Abweichendes geregelt ist. Bei reinen Software-, Programmier- und IT-Werkleistungen

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im unternehmerischen Geschäftsverkehr verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab Abnahme, soweit eine

solche Verkürzung gesetzlich zulässig ist. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, übernommenen Garantien, Ansprüchen nach

dem Produkthaftungsgesetz, Rückgriffsansprüchen, werkvertraglichen Leistungen an Bauwerken oder Planungs-

und Überwachungsleistungen hierfür sowie in allen Fällen, in denen eine gesetzlich längere Verjährungsfrist

zwingend gilt.

(6) Für Support- und Pflegeleistungen gelten Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten nur, wenn sie ausdrücklich

vereinbart sind. Fehler werden nach Auswirkungen, Dringlichkeit, Nachstellbarkeit, Systemumgebung und

Mitwirkung des Kunden priorisiert.

§ 19 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im

Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

(2) Eine Haftung des Anbieters für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nach zwingendem Recht nichts

anderes gilt. Dies betrifft insbesondere reine Vermögensschäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden,

entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, Reputationsschäden und

ausgebliebene Einsparungen.

(3) Soweit die Haftung für einfache Fahrlässigkeit wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in Allgemeinen

Geschäftsbedingungen rechtlich nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, haftet der Anbieter nur für den

vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten,

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Eine weitergehende Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit wird nur übernommen, wenn sie im jeweiligen

Einzelauftrag ausdrücklich und individualvertraglich vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung kann insbesondere

eine summenmäßige Haftungsobergrenze, besondere Freigabeprozesse, Backup-Pflichten und Testumgebungen

vorsehen.

(5) Für Datenverlust haftet der Anbieter - außer in den Fällen des Absatzes 1 - höchstens für den Aufwand, der auch

bei ordnungsgemäßer, aktueller und rückspielbarer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. Der

Kunde bleibt für Datensicherungen, Wiederanlaufkonzepte und Tests der Wiederherstellbarkeit verantwortlich.

(6) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, Ausfälle oder Mehraufwand, die auf Weisungen des Kunden, fehlende

Mitwirkung, fehlerhafte Daten, unzureichende Backups, nicht freigegebene Drittsoftware, Herstelleränderungen,

Cyberangriffe außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters oder Änderungen durch den Kunden oder

Dritte zurückzuführen sind.

§ 20 Laufende Verträge, Pflege, Wartung und Kündigung

(1) Laufende Pflege-, Wartungs-, Support- oder Rahmenverträge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung über

Leistungsumfang, Vergütung, Laufzeit, Abrufberechtigte, Servicezeiten und etwaige Service Level.

(2) Sofern keine abweichende Laufzeit vereinbart ist, laufen Dauerschuldverhältnisse auf unbestimmte Zeit und

können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt

insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug, schwerwiegender Verletzung von Mitwirkungspflichten,

unbefugter Nutzung von Arbeitsergebnissen, Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Umständen, die eine

sichere Leistungserbringung unzumutbar machen.

(4) Bei Vertragsende sind offene Vergütungen, Fremdkosten und beauftragte Leistungen abzurechnen. Der Anbieter

unterstützt eine geordnete Übergabe nach gesonderter Beauftragung und Vergütung, soweit keine gesetzliche oder

vertragliche Pflicht zur unentgeltlichen Herausgabe besteht.

§ 21 Subunternehmer und Personal

(1) Der Anbieter darf qualifizierte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Subunternehmer einsetzen. Der Anbieter bleibt für

die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

(2) Eingesetzte Personen unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Kunden und werden nicht in die

Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert. Fachliche Abstimmungen und projektbezogene Vorgaben des

Kunden bleiben hiervon unberührt.

(3) Soweit Subunternehmer Zugriff auf vertrauliche Informationen oder personenbezogene Daten erhalten, verpflichtet

der Anbieter diese angemessen zur Vertraulichkeit und, soweit erforderlich, auf datenschutzrechtliche

Seite 9 von 11BK INFOTEC e.K. | Allgemeine Geschäftsbedingungen | Stand 29.06.2026

Anforderungen. Bei Auftragsverarbeitung gelten die Regelungen der gesonderten

Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

§ 22 Referenzen, Kommunikation und Veröffentlichungen

(1) Der Anbieter darf den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenz nennen. Eine Zustimmung kann

auf bestimmte Projekte, Logos, Beschreibungen oder Zeiträume beschränkt werden.

(2) Pressemitteilungen, öffentliche Projektbeschreibungen, Case Studies oder sonstige Veröffentlichungen über die

Zusammenarbeit bedürfen der vorherigen Abstimmung der Parteien.

(3) Projektkommunikation kann per E-Mail, Telefon, Videokonferenz, Ticketsystem, Messenger oder andere

vereinbarte Kanäle erfolgen. Rechtlich erhebliche Erklärungen, insbesondere Kündigungen, Rücktritte oder

Mängelrügen, sollen in Textform erfolgen, soweit keine strengere Form gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben

ist.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen, soweit diese zur

Anwendung ausländischen Rechts führen würden.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist,

soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auch an dessen

allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist, der Sitz des Anbieters. Dies gilt nicht,

soweit Leistungen ihrer Natur nach beim Kunden oder an einem anderen Ort zu erbringen sind.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt

die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren

Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

(5) Diese AGB gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einbezogenen Fassung. Änderun

gen gelten

für bestehende Verträge nur, wenn sie wirksam vereinbart werden oder gesetzlich zulässig sind.

Anlage 1: Vergütungs- und Abrufmodalitäten

Diese Anlage konkretisiert die Vergütungsregelungen, soweit im Angebot oder Einzelauftrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

IT-Support / technische Analyse: 149,00 EUR netto je Zeitstunde. Remote oder vor Ort; Abrechnung nach Aufwand.

FileMaker-/Claris-Entwicklung: 149,00 EUR netto je Zeitstunde. Programmierung, Datenmodellierung, Skripte, Layouts, Schnittstellen, Tests und Deployment.

Hochwertige Individualprogrammierung / Architektur: 149,00 EUR netto je Zeitstunde. Konzeption, Architektur, Refactoring, Performance, Qualitätssicherung und Dokumentation.

Projektabstimmung, Meetings, technische Kommunikation: 149,00 EUR netto je Zeitstunde. Vergütungspflichtig, soweit projektbezogen erforderlich oder vom Kunden veranlasst.

Reisezeit: 50 % des vereinbarten Stundensatzes. Zuzüglich angemessener Reisekosten und Spesen.

Fremdkosten / Lizenzen / Hosting: Nach tatsächlichem Aufwand oder Angebot. Nur bei Beauftragung oder Freigabe durch den Kunden.

Abrechnungseinheit: 15 Minuten. Angebrochene 15-Minuten-Einheiten werden aufgerundet. Bei Einzelabrufen kann eine Mindestabrechnung von 30 Minuten gelten, wenn dies vor oder bei Abruf mitgeteilt oder im Angebot vorgesehen ist.

Reguläre Servicezeiten: Montag bis Freitag, 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen. Eil-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze werden nur nach Vereinbarung erbracht.

Nicht enthalten sind insbesondere Herstellerlizenzen, Claris-/FileMaker-Lizenzen, Cloud- und Hostingkosten, Hardware, Reisekosten, Spesen, externe Spezialisten, Zertifikate, Gebühren und Leistungen Dritter, sofern sie nicht ausdrücklich als enthalten bezeichnet sind.

Bei Projekten mit besonders hohem Schadenspotenzial, kritischen Produktivsystemen oder regulatorischen Anforderungen sollen die Parteien im Einzelauftrag eine projektspezifische Risikobeschreibung, Freigabe- und Backupregeln sowie eine individualvertraglich ausgehandelte Haftungs- und Risikoregelung vereinbaren.

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